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Sporttauglichkeit

Neufassung Art 5.2 (7) der Sportordnung (SPO)

Aus gegebener Veranlassung dürfen wir nochmals auf die Bekanntmachung des BDR vom 06.10.2008 hinweisen:

Der BDR Hauptausschuss hat eine Neufassung des Art. 5.2 (7) der Sportordnung (SPO) beschlossen. Der Artikel heißt jetzt:

(7) Bei einer erstmaligen Lizenzlösung ist von jeder Nachwuchssportlerin/jedem Nachwuchssportler (bis einschließlich U 19 Junioren/Juniorinnen) EINMALIG ein Sporttauglichkeitsattest mit dem Lizenzantrag vorzulegen.

Lizenznehmer über 60 müssen das oben genannte Attest dem Lizenzantrag jährlich beifügen.

Unabhängig davon wird eine jährliche sportmedizinische Basis-Untersuchung nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) vom BDR empfohlen.

* DGSP= Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention

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Publiziert am: Mittwoch, 31. Dezember 2008 (1589 mal gelesen)
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