Satzung

Vereinssatzung
Radsportclub Stahlroß Wittlich 1980 e.V., Sitz Wittlich
(RSC Stahlroß Wittlich)
§ 1  Zweck des Vereins(1) Der Verein hat den Zweck, den Radsport zu pflegen, insbesondere die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

(3) Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportbundes.

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebes
b) Durchführung von Trainingsstunden unter Leitung eines Übungsleiters
c) Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
e) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.

§ 2  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Radsportclub Stahlroß Wittlich 1980 e.V.
(RSC Stahlroß Wittlich) und hat seinen Sitz in Wittlich. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er führt somit den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Radsportfreund werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven und passiven Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

§ 5  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der abgegeben Stimmen.

(2) Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a)  durch Tod
b)  durch Austritt
c)  durch Ausschluss

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

(5) Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei  Monatsbeiträgen im Rückstand ist
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
c)  wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
d)  wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
e)  aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Von der Mitgliederversammlung wird über den Antrag mit Mehrheit der abgegeben Stimmen endgültig entschieden.

(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des A nspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt werden.

(2) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das gleiche gilt für den Jahresbeitrag.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Sportlichen Leiter Jugend und Breitensport

d) dem Sportlichen Leiter Jugend und Rennsport

e) dem Schatzmeister

(2) Zur Vertretung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende auch gemeinsam allein berechtigt.

(3) Der Vorstand führ die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als 1000,- DM (= EUR 511,29) belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des  1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Vorstand mit mehr als 1.000,- DM (= EUR 511,29) belasten, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und für Dienstverträge bracht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für Grundstücksverträge.

(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende innerhalb einer angemessene Zeit eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegeben Stimmen.

(8)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl der Vorstandes

2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten

3. Die Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung

4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten

6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst offene Abstimmung.

(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten  Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die wie unter Absatz 1
zu unterzeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszweckes verwendet.

(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an das Altenzentrum Wittlich in Wittlich, Zur Schweiz.

Wittlich, den 20. November 1980

– Satzungsänderung vom 09.05.2003 –